Mittwoch, 16. Juni 2010

Die Gewaltentrennung in der Praxis


Sehr geehrte Frau Dr. Marie-Louise Stamm

In Ihrem Schreiben vom 10.6.10 machen Sie mich darauf aufmerksam, dass ich das Recht dazu habe, eine Replik zu den zahlreichen unhaltbaren Behauptungen der beiden Gegenparteien einzureichen. Dafür möchte ich Ihnen herzlich danken.

Als Vorsitzende des Verwaltungsgerichts haben Sie meinen Rekurs gegen meine rechtswidrige Entlassung abgelehnt. Dass ich mich mit meiner Replik zu den strafbaren Handlungen meiner Chefin nun ausgerechnet wieder an Sie wenden muss, kann als „Ironie des Schicksals“ bezeichnet werden. Als oberste Richterin im Kanton Basel-Stadt wissen Sie jedoch, dass es kein Schicksal gibt, sondern nur ein fragwürdiges „Rechtssystem“, das ehrliche Bürgerinnen und Bürger systematisch über den Tisch zieht. Ich habe keine Lust mehr, mich über den Tisch ziehen zu lassen, deshalb appelliere ich hiermit offiziell an Sie, in meinem Fall nicht Macht, sondern Recht zu sprechen.

Sie kennen meine Akte bis ins Détail. Dank Ihrem Urteil vom 18. Oktober 2009 bin ich arbeitslos und habe seit zwei Monaten kein Einkommen mehr. Mein Kampf gegen das arglistige Mobbing, das ich seit bald vier Jahren erdulden muss, verschlingt mein restliches Vermögen. Bis heute hat mir die Arbeitslosenkasse keinen Rappen ausbezahlt und auch meine Rechtsschutz-Versicherung bei der CAP verweigert mir konsequent ihre Leistungen. Sie sehen, dass ich trotz dieser widrigen Lebensumstände weder lebensmüde noch aggressiv bin.

Damit sind wir beim wesentlichen Punkt der ganzen Problematik angelangt. In ihrem Schreiben an den Amtsarzt vom 6.7.06 behauptet meine Chefin Gaby Jenö wahrheitswidrig, ich hätte Drohungen geäussert. Gleichzeitig verleumdet sie mich als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö mich vorsätzlich mit einem gefährlichen Gewalttäter vergleicht, um mich beim Amtsarzt rechtswidrig in ein psychiatrisches Verfahren zu nötigen. Dass sie später behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, ist eine infame Lüge und in den Akten nirgends dokumentiert. Erst nach Gaby Jenös verleumderischem Schreiben vom 6.7.06 begann ich im Internet zu den Themen „Amoklauf“ und „Mobbing“ zu recherchieren und stiess überraschenderweise auf das Mobbing-Opfer „Günther Tschanun“. Diesen Mobbing-Fall besprach ich mit Peter Grossniklaus, Claudia Gass und R.S.. Soweit die Fakten!

Alles, was sonst noch in den angeblich 5 Bundesordnern über mich gesammelt worden ist, wurde von verschiedenen Staatsfunktionären böswillig konstruiert, um mich rechtswidrig zu entlassen. Seit bald vier Jahren wehre ich mich gegen das intrigante Vorgehen dieser Verwaltungsbesoldeten. In dieser Zeit habe ich mich immer korrekt verhalten und rechtsgenüglich bewiesen, dass ich weder „selbst- noch fremdgefährdend“ bin, sondern versuche, mit den mir zustehenden Rechtsmitteln den wahren Sachverhalt zu erhellen. Die Zeugenaussage meiner ehemaligen Arbeitskollegin R.S., mit der ich neben Claudia Gass und Peter Grossniklaus ebenfalls über Mobbing gesprochen hatte, hätte genügt, um festzustellen, dass ich mich nie wie Günther Tschanun gefühlt habe und auch nie Drohungen gegen meine Chefin Gaby Jenö geäussert habe. Dass Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser meine ehemalige Arbeitskollegin aber unter keinen Umständen als Zeugin zu Wort kommen lassen will, beweist, dass dieser Richter in höchstem Mass befangen ist.

Wenn man die Akten halbwegs seriös studiert, kommt man klar zum Schluss, dass das von Gaby Jenö arglistig erfundene Bedrohungsszenario mit der Realität nichts zu tun hat und daher als Üble Nachrede und Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen ist.

Claudia Gass sagt in der Einvernahme vom 8.9.06 klar aus, dass ich nie erzählt hätte, dass Tschanun Leute erschossen habe und dass ich das auch tun werde. Sie streicht auf Seite 109 sogar den Vorwurf des Untersuchungsbeamten, ich hätte mich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen, deutlich durch.

Auch Peter Grossniklaus fühlte sich nach eigenen Angaben „zu keinem Zeitpunkt“ bedroht.

Es ist aktenkundig, dass sich Gaby Jenö in ihrem Verfolgungswahn bereits am 6.7.06 von mir bedroht gefühlt hat. Allerdings genoss ich zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss meine Ferien und hatte keine Ahnung, dass meine Chefin hinter meinem Rücken eine gewaltige Intrige gegen mich angezettelt hatte. Die von Gaby Jenö vorsätzlich getätigten Verleumdungen führten schliesslich zum völlig unverhältnismässigen Zugriff der Sondereinheit Barrakuda, welcher meine Sommerferien 2006 in einem Desaster enden liess. Zwar ist das Strafverfahren gegen mich wegen angeblich fehlenden Beweisen eingestellt worden, in Wirklichkeit aber existierte nicht einmal ein objektiver Tatbestand. Bis auf den heutigen Tag leide ich schwer unter der den von Gaby Jenö verbreiteten Gerüchten und Verleumdungen.

Je mehr ich mich gegen das arglistige Vorgehen der immer zahlreicher werdenden Staatsfunktionäre wehrte, desto abenteuerlich wurden deren Argumente.

Unter diesem Aspekt sind auch die zahlreichen unwahren Behauptungen von Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser und Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Pfister zu betrachten.

Lic. iur. Marc Oser behauptet, alle meine Beweismittel seien für die Wahrheitsfindung irrelevant. Das Gegenteil ist der Fall: Die von Gaby Jenö in ihrer Strafanzeige behaupteten „Drohmails“ sind bis auf den heutigen Tag unauffindbar. Ein unbefangener Richter würde die Beklagte wenigstens fragen, wo diese angeblichen Beweisstücke geblieben seien. Dass dies Strafgerichtspräsident Oser nie getan hat, beweist wiederum dessen Befangenheit. Auch hätte meine Zeugin R.S. ohne weiteres klarstellen können, dass ich mich nie wie Günther Tschanun gefühlt habe, sondern wie ein ehrlicher Lehrer, der massiv gemobbt wird.

Auch die unhaltbare Behauptung Osers, der Beschwerdeführer selbst habe sich mit seinen Äusserungen in die Nähe oder in Verbindung zu Günther Tschanun gebracht, ist aktenwidrig und wahrheitswidrig. Gaby Jenö war es, die mir mit ihrem Schreiben vom 6.7.06 an den Amtsarzt vorsätzlich das Profil eines gefährlichen Amokläufers verpasst hatte. Ich selber sah mich immer ausschliesslich als Mobbingopfer, was aber die involvierten Staatsfunktionäre nie hören wollten. Sogar auf die arglistige Suggestivfrage des Untersuchungsbeamten, der mir den Vergleich mit Tschanun anhängen wollte, antwortete ich auf Seite 11 der Einvernahme klar und deutlich: „Diesen Vergleich kann ich so nicht nachvollziehen.“

Es ist interessant, dass Oser immer so argumentiert, dass die Beklagte Gaby Jenö immer gut wegkommt. Wenn es um die Notwendigkeit geht, sämtliche Fakten in den Strafprozess einzubeziehen, behauptet Oser, eine Abklärung der gesamten Umstände seien nicht angezeigt, weil sie mit dem geltend gemachten Prozessthema nichts zu tun hätten. Wenn es aber darum geht, die mir auferlegte masslos überrissene Parteientschädigung zu begründen, rechtfertigt Oser die masslose Forderung der Gegenanwältin damit, dass diese sämtliche Akten habe studieren müssen. Auch diese Behauptung ist falsch. Die von Gaby Jenö behaupteten „Drohmails“ sind in den Akten nirgends zu finden. Ein klarer Beweis, der den subjektiven Tatbestand der Üblen Nachrede und Verleumdung untermauert. Ein Richter, der bewusst Fakten ausblendet, um sein im Voraus gefälltes Urteil durchzuziehen, macht sich der Begünstigung schuldig. Es sind schwere Verfahrensfehler, zuverlässige Zeugen vorsätzlich nicht anzuhören und klare Beweise vorsätzlich nicht zu würdigen. Unter diesen Umständen konnte der Entlastungsbeweis für die Beklagte Gaby Jenö keineswegs erbracht werden.

Auch die unhaltbare Behauptung Osers, aufgrund der Einvernahmen in den Akten und der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass Gaby Jenö die Äusserungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden so gemacht hat, wie sie auch von Peter Grossniklaus und Marianna Arquint geäussert worden seien, ist aktenwidrig und falsch. Es ist zwar möglich, dass Schulhausleiterin Marianna Arquint ebenfalls behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, allerdings hatte Arquint mit mir überhaupt keinen Kontakt, sondern wurde ausschliesslich von Claudia Gass „informiert“. Die Akten belegen aber deutlich, dass niemand der mit mir direkten Kontakt hatte, behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen. Einzig Gaby Jenö behauptet dies wahrheitswidrig in ihrer Strafanzeige, eine arglistige Verleumdung, die den völlig unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda zur Folge hatte. Damit ist bewiesen, dass die Ausführungen von Richter Oser aktenwidrig und wahrheitswidrig sind!

Auch lic. iur. Barbara Pfister, die Anwältin der Beklagten Gaby Jenö, kann mit ihren Argumenten nicht überzeugen. Es geht aus den Akten klar hervor, dass mich Gaby Jenö mit ihrem Schreiben vom 6.7.06 wahrheitswidrig bezichtigt, „ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen“ geäussert zu haben. Dass dieses Schreiben von Gerichtspräsident Oser nicht auf die Beweisliste genommen wird, ist ein schwerer Verfahrensfehler.

Dass die Einvernahme von Zeugen und der Einbezug von weiteren Dokumenten für die Beurteilung des Straftatbestandes angeblich nicht erforderlich seien, ist folglich völlig falsch. Zeugin I.F. hätte bestätigt, dass Gaby Jenö die Elternschaft anlässlich eines Elternabends vorsätzlich massiv falsch informiert hatte. Gaby Jenö behauptete vor versammelter Elternschaft wahrheitswidrig, ich sei nicht mehr fähig zu unterrichten. Diese protokollierte Aussage passt „zufälligerweise“ auffallend in den ursprünglichen Plan Jenös, mich mittels FFE in eine psychiatrische Anstalt zu sperren.

Laut lic. iur. Barbara Pfister ist die Beklagte verpflichtet, Würde und Persönlichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erziehungsdepartementes zu schützen. Was meine Persönlichkeit betrifft, dürfte Jenö diese Pflichten mehrmals massiv verletzt haben.

Um Ihre überrissene Forderung von über Fr. 8000.— zu rechtfertigen, behauptet Pfister, sie habe alle 5 Bundesordner über mich durchlesen müssen. Auch diese Schutzbehauptung ist nicht nachvollziehbar. Die Strategie der Juristin ist leicht durchschaubar: Alles abstreiten, das Gegenteil behaupten und das Mobbingopfer für sein Leiden verantwortlich machen. Mit diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass die abgehobene Juristin kein Verständnis für ein Mobbingopfer hat, das unschuldig von einer Sondereinheit überwältigt wird, rechtswidrig seinen Job verliert und ohne Perspektive in der Arbeitslosigkeit landet. Meine Genugtuungsforderung von Fr. 5000.— ist unter diesen Aspekten viel zu tief angesetzt.

Anhand der obigen Ausführungen wurde dargelegt, weshalb das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2010 wesentliche Verfahrensmängel aufweist. Die Argumentation des Strafgerichtspräsidenten und der Verteidigerin der Beklagten entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Der zuständige Strafgerichtspräsident hat die Verhandlung von Anfang an unfair und einseitig geführt und alles, was die Beklagte belasten könnte, vorsätzlich ausgeblendet. Die Aussagen der beiden Zeuginnen hätten endlich Licht in die leidige Angelegenheit gebracht. Das Urteil beruht auf vorsätzlicher Verdrehung der Fakten, willkürlicher Beweiswürdigung und unlogischen Behauptungen. Meine Beschwerde vom 18.3.2010 ist daher vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2010 (PK Nr. 391/06) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beiden Zeuginnen R. S. und I. F., beide wohnhaft im Kanton Basel-Stadt, sind zur Appellationsgerichtsverhandlung als Zeuginnen vorzuladen. Die von Gaby Jenö behaupteten „Drohmails“ und das Schreiben vom 6.7.06 sind auf die Beweisliste zu setzen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Der Beschwerdeführer

Freitag, 4. Juni 2010

Die Sicht von Lehrer H.


Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Liebe Anwesende

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Wir haben uns heute hier zusammengefunden, weil die beklagte Gaby Jenö gemäss den umfassenden Akten genau dies mehrfach und systematisch gegen mich verbrochen hat.

Es geht um meine Ehre, die von der beklagten Gaby Jenö mehrfach verletzt worden ist. Es geht um meinen guten Ruf, der von der Beklagten mehrfach beschädigt worden ist.

Mehrfach hat Gaby Jenö Dritten gegenüber behauptet, dass ich mich angeblich nicht so verhalten soll, wie sich ein ehrbarer Mensch zu benehmen hat.

Konkret behauptet sie,

- Ich hätte massive Drohungen gegen Dritte ausgestossen
- Ich hätte eine strafbare Handlung begangen
- Ich hätte mit Selbstmord gedroht
- Ich sei psychisch krank
- Ich sei massiv selbst- und fremdgefährlich
- Ich hätte den Ruf des Arbeitgebers Basel-Stadt geschädigt
- Ich hätte sie in diversen Mails persönlich verunglimpft und beleidigt

Nichts, aber auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten. Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze?

Ich kenne Gaby Jenö schon seit über 10 Jahren. Wir hatten das Heu nie auf derselben Bühne. Als Arbeitskollegen hatten wir unzählige unfruchtbare Diskussionen, in denen sie immer alles besser wusste. Einmal verlor sie bei einer Wette gegen mich sogar 10 Flaschen Cabernet Sauvignon. Als Schulhausleiterin machte sie mir das Leben am Brunnmattschulhaus regelmässig schwer. Sie behandelte mich konsequent ungerecht und verweigerte mir bei Lösungen von Problemen immer wieder das Gespräch. In einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde an den Ressortleiter Hans Georg Signer habe ich das Verhalten von Gaby Jenö ausführlich thematisiert. Leider wurde die Beschwerde in keinem einzigen Punkt ernstgenommen.

Mit ihrer Beförderung zur OS Rektorin veränderten sich die Machtverhältnisse massiv zu meinem Nachteil. Als angebliche Anstellungsbehörde konnte Gaby Jenö jetzt in eigener Regie Leute, die ihr nicht passten, freistellen. Die Schulleitung wurde beauftragt, hinter meinem Rücken, negatives Material zu sammeln und zu produzieren. Sogar ehrverletzende und rufschädigende Attacken dreier alleinerziehenden Mütter wurden als Munition gegen mich verwendet. Weder der Schulleitung noch Gaby Jenö kamen die schwer ehrverletzenden Attacken polemisch vor, denn der Auftrag war offensichtlich allen klar: Ich sollte mittels IV-Psychiater aus dem Schuldienst gemobbt werden. Es wiegt schwer, dass mich Gaby Jenö nie gegen die ehrverletzenden Schreiben der drei Mütter verteidigt hat, dass sie mir aber mit ihren eigenen ehrverletzenden Äusserungen vorsätzlich noch grösseren Schaden zugefügt hat, wiegt weit schwerer.

Es ist aktenkundig, dass mich Gaby Jenö mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. In ihrem Schreiben vom 6.7.06 nötigte sie den Amtsarzt, mich zu einer sog. „vertrauensärztlichen Untersuchung“ aufzubieten. Allerdings konnte mich der Amtsarzt nicht amtlich vorladen, weil ich weder krank noch krankgeschrieben war. Nach reiflicher Überlegung schlug ich seine „Einladung“ aus. Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte mich Gaby Jenö bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich hätte Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir möglichst massiv zu schaden. Meine Mails vom 7.8.06 bis zum 10.8.06 dokumentieren exakt mein damaliges Befinden und sind weder bedrohlich noch beleidigend.

Ebenfalls dokumentiert der Gesprächsmitschnitt vom 12.8.06 mit dem Notfallpsychiater, dass ich mich deutlich von den Taten Tschanuns distanziere, keine Munition besitze und mich nur mit juristischen Mitteln gegen das arglistige Mobbing meiner Chefin wehren werde. Der Mitschnitt dokumentiert, wie mich der Notfallpsychiater keine Sekunde ernst nimmt und arglistig versucht, mich zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik zu bewegen. Auf der CD wird ebenfalls ersichtlich, dass ich mich auch in höchst unangenehmen Situationen immer unter Kontrolle habe. Eigentlich hätte der Notfallpsychiater nach diesem Gespräch die Eskalationsspirale stoppen müssen. Dass kurz darauf die Sondereinheit Barrakuda ohne Vorwarnung mich an meinem Wohnort überfallen sollte, war aber offensichtlich schon länger geplant. Da mir zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht klar war, was hinter meinem Rücken gespielt wurde, glaubte ich lange Zeit, das Ganze sei eine Übung.

Die vermeintliche Übung war aber keine Übung, sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die Gaby Jenö vorher vorsätzlich in die Welt gesetzt hatte.

Im Einvernahme-Protokoll vom 11.8.06 stellt mich Gaby Jenö als einen Menschen dar, der völlig unberechenbar ist, jederzeit ausrasten kann und sogar zu einem Amoklauf fähig ist. Sie zitiert sogar ein Inspektionsmitglied um ihre Wahnideen glaubhaft rüberzubringen. Wörtlich sagt sie:

„Ein Inspektionsmitglied vom Brunnmattschulhaus ist an mich gelangt. Er hat mich gefragt, ob ich nicht Angst habe, dass Lehrer H. einmal herumballere?

Auch mit diesem Zitat erweckt Gaby Jenö bei der Staatsanwaltschaft vorsätzlich den Eindruck, ich sei ein potentieller Amokläufer und Gewaltverbrecher.
Natürlich ist das besagte Inspektionsmitglied weder glaubwürdig noch unabhängig. Man kennt es als eifrigen Polemiker, der in seinen BaZ-Leserbriefen regelmässig gegen die SVP und gegen Christoph Blocher wettert.

Mit der krankhaften Schilderung ihres wahnhaften Bedrohungsszenarios ist es Gaby Jenö gelungen, die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, dass das Brunnmattschulhaus kurz vor einem blutigen Amoklauf stehe. Anstatt Gaby Jenö durch einen Notfallpsychiater zu begutachten, lässt man der geplanten Eskalation ihren vollen Lauf. Die Anti-Terror-Sondereinheit wird auf mich losgelassen. Mein Wohnquartier wird abgeriegelt, etwa 20 Mann werden in Stellung gebracht. Obwohl ich freiwillig mein Haus verlasse, werde ich mit brutalster Gewalt von der staatlichen Schlägertruppe zu Boden gerissen, auf dem Bauch gedrückt, die Arme nach hinten gerissen, mit Handschellen gefesselt und mit einem Knie im Rücken auf den Boden gedrückt.

Nur so nebenbei: Kürzlich ist ein unschuldiger Mann in meinem Alter an diesem Prozedere erstickt. Die verantwortlichen Polizisten wurden allerdings freigesprochen, weil sie angeblich nicht wussten, dass bei zu langer Bauchlage Erstickungsgefahr herrscht.

Da ich mich nicht im Geringsten wehrte und mich nur noch auf meinem Atem konzentrierte, konnte ich den Druck des Polizisten-Knies mehr oder weniger aushalten. Obwohl ich keinerlei Gegenwehr zeigte und mit hinter dem Rücken gefesselten Händen von einem Polizisten in Bauchlage am Boden festgehalten wurde, befand man es auch noch für nötig, mir eine Augenbinde über mein Gesicht zu stülpen, um mich systematisch in die Aggression zu treiben.

Im Polizeiposten Reinach musste ich mich dann in einem modrigen Keller nackt ausziehen und von einem sadistischen Polizisten mit Plastik-Handschuhen betatschen lassen. Schliesslich wurde ich ins Basler Untersuchungsgefängnis überführt, wo ich in einer überwachten Isolationszelle die schlimmste Nacht meines Lebens verbringen musste. Ohne zu wissen was mir vorgeworfen wurde und ohne Erlaubnis meinem Anwalt telefonieren zu dürfen, wurde ich eine Nacht lang rechtswidrig eingesperrt. Am nächsten Morgen nötigte man mich zur DNA-Speichelprobe, nahm mir meine Fingerabdrücke und schoss die sog. „Verbrecher-Photos“. Im anschliessenden Verhör wollte man mir frech unterstellen, ich hätte mich mit Günther Tschanun verglichen und meine Chefin mit dem Tod bedrohen wollen. Erst jetzt wurde mir das Ausmass dieser infamen Intrige richtig bewusst. Da ich aber definitiv nie jemandem gedroht hatte und ich nichts anderes als die Wahrheit sagte, musste mich die Staatsanwaltschaft wieder laufenlassen. Vorher musste ich aber dem undurchsichtigen Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger mit Handschlag versprechen, mich nicht mehr im Brunnmattschulhaus blicken zu lassen.

Ein paar Tage später durfte ich dann im Baslerstab und in der BaZ zu meinem Entsetzen lesen, dass ich die Schulbehörde bedroht hätte, eine perfide Lüge, unter der ich noch heute schwer zu leiden habe.

Zwar gibt Gaby Jenö im Telefonat mit dem Untersuchungsbeamten B. Wenger am 14.3.07 zu, dass sie selber von mir nie direkt bedroht worden sei. Trotzdem stellte Staatsanwältin Eva Eichenberger das von mir angestrengte Strafverfahren gegen Gaby Jenö wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege unverständlicherweise ein. Mit ebenso rechtswidrigem Eifer stellte sie sogar die Ehrverletzungsklage ein, die nach bald 4 Jahren heute endlich zur Verhandlung kommt.

Im Einvernahmeprotokoll vom 11.8.06 hatte Gaby Jenö noch selbstsicher verkündet, die erste „direkte“ Drohung habe am 7.8.06 im Gespräch mit dem Inspektionspräsidenten Peter Grossniklaus stattgefunden.

Mit dieser doppelten Lüge versucht Gaby Jenö arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Erstens fand das Gespräch mit Grossniklaus nicht am 7.8.06 statt, sondern erst am 11.8.06 und zweitens fühlte sich Grossniklaus „zu keinem Zeitpunkt“ von mir bedroht.

Um trotzdem die Lüge von der angeblichen Drohung aufrechtzuerhalten behauptet Gaby Jenö im gleichen Einvernahmeprotokoll, ich solle mich während eines Gesprächs mit meiner Teamkollegin Claudia Gass „wiederholt mit Günther Tschanun verglichen“ haben.

Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich Gaby Jenö erneut auf dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun. Dass ein solcher Vergleich für jeden völlig unschuldigen Menschen schwer ehrverletzend ist, ist für jedermann leicht nachvollziehbar. In Wirklichkeit habe ich bei meiner Arbeitskollegin Claudia Gass Hilfe gesucht und am Telefon über Mobbing und den Fall Tschanun gesprochen. Claudia Gass bestätigt in ihrer Befragung vom 8.9.06 klar und deutlich, dass ich nie erwähnt hätte, dass Tschanun Leute erschossen habe und dass ich das auch machen wolle.

Die Aussagen von Claudia Gass und Peter Grossniklaus beweisen eindeutig, dass das krankhafte Amok-Szenario allein auf die Wahnvorstellungen der Beklagten Gaby Jenö zurückzuführen sind. Bereits in ihrer Freistellungsverfügung, die sie am 4.8.06 per Post versandt hat, ist der völlig aus der Luft gegriffene Vorwurf, ich hätte ihr gedroht, explizit enthalten.

Offensichtlich existierte der Plan, mich wegen angeblicher Drohung in ein Strafverfahren zu verwickeln, schon bevor ich zu Claudia Gass und Peter Grossniklaus Kontakt aufnahm.

Während der Sommerferien 2006 war Hans Georg Signer meine Ansprechperson im Ressort Schulen. Ich suchte mit ihm das Gespräch und er kopierte mir ein paar Akten. Im Gespräch vom 7.7.06 nahm mich allerdings auch Signer nicht im Geringsten ernst. Systematisch suggerierte er mir, dass eine Krankschreibung oder eine Abklärung beim Amtsarzt für mich die beste Lösung sei. Da ich mich aber definitiv nicht krank fühlte, sondern sei längerer Zeit massiv gemobbt, konnte ich seiner einseitigen Argumentation nicht folgen.

Lange glaubte ich, dass Hans Georg Signer nicht an der Mobbing-Intrige gegen mich beteiligt sei. Als ich aber am 27.11.06 auf dem OS Rektorat noch einmal die Akten durchblätterte, merkte ich jedoch, dass mir Hans Georg Signer ein wichtiges Dokument vorsätzlich systematisch vorenthalten hatte:

Es ist Gaby Jenös „Antrag auf vertrauensärztliche Beurteilung“ vom 6. Juni 2006. In diesem Schreiben stellt mich meine Chefin arglistig als einen Lehrer dar, der angeblich die Schülerinnen und Schüler in grosser Regelmässigkeit beschimpfe und beleidige. Diese rufschädigenden Behauptungen und Verdächtigungen sind an sich schon genug ehrverletzend, was Gaby Jenö jedoch am Schluss des Schreibens phantasiert, kann nur als schwer paranoid bezeichnet werden. Wörtlich schreibt sie:

„Ich bitte Sie, diesen Fall als dringend einzustufen, dies auch weil ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen von Lehrer H. geäussert wurden.“

Es ist eine Tatsache, dass die Lüge von den „ernstzunehmenden Drohungen“ von Gaby Jenö also bereits schon am 6. Juni 2006 verbreitet wurde, also einen Monat bevor ich die angeblich „erste direkte Drohung“ bei Peter Grossniklaus geäussert haben soll.

Dieser Widerspruch zeigt deutlich auf, dass das arglistige Lügengebäude von Gaby Jenö von Anfang an systematisch geplant und generalstabsmässig durchexerziert wurde. Natürlich fiel dieser frappante Widerspruch weder der befangenen Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger, noch der befangenen Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz, noch der befangenen Appellationsgerichtspräsidentin Dr. iur. Marie-Louise Stamm auf.

Wer aber die zahlreichen Akten seriös studiert, stellt fest, dass Gaby Jenö ihre Bedrohungslüge schon formuliert hatte, bevor ich mich überhaupt in irgend einer Weise zum Mobbingfall Tschanun geäussert hatte.

Ich wiederhole es an dieser Stelle gerne noch einmal:
Sämtliche Behauptungen und Verdächtigungen, ich hätte Drohungen ausgestossen, sind ehrverletzend, weil sie nicht stattgefunden haben und von Gaby Jenö frei erfunden sind.

In diesem arglistigen Lügengebäude wurde ich von Gaby Jenö mehrfach mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun verglichen. Für einen Lehrer, der nicht mal einer Fliege etwas zu leide tut, ist dieser Vergleich schwer rufschädigend und massiv ehrverletzend.

Auch die von Gaby Jenö phantasierten angeblichen „Suiziddrohungen“ sind Wahnideen, die mich massiv in meiner Ehre verletzt haben. Nie im Leben habe ich „Suiziddrohungen“ geäussert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist davon auszugehen, dass mich Gaby Jenö mit ihrer Freistellung und ihren beiden Kündigungen vorsätzlich in den Selbstmord treiben wollte. Es ist auch ehrverletzend und kriminell, einen Menschen als potentiellen Selbstmörder zu bezichtigen, um ihn mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik mittels Zwangsmedikation in einen psychisch kranken Patienten zu verwandeln.

Dass mir das Rektorat das brisante Dokument vom 6.7.06 erst am 27.11.06 aushändigt, macht stutzig.

Es ist erwiesen, dass Hans Georg Signer mir dieses Dokument systematisch vorsätzlich vorenthalten hat. Dies beweist, dass der arglistige Vorwurf, ich hätte „ernstzunehmende Drohungen“ ausgestossen, zu einem arglistigen und ausgeklügelten Plan gehört, um mich mittels falscher Anschuldigung in ein psychiatrisches und strafrechtliches Verfahren zu zwingen, um mich anschliessend rechtswidrig zu entlassen.

Gaby Jenö hat mich hinter meinem Rücken mehrfach als potentiell gefährlichen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet. Da ich mir aber keine psychische Krankheit aufschwatzen liess, dem Druck von Hans Georg Signer, mich krankschreiben zu lassen, nicht nachgab und mich von meiner Chefin nicht nötigen liess, vom befangenen IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht in die IV drängen zu lassen, blieb Gaby Jenö offensichtlich nur noch eine Möglichkeit, mir möglichst effizient zu schaden: Sie musste mich, mit einer rechtswidrigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft arglistig als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumden und mir unterstellen, ich hätte eine strafbare Handlung begangen.

Mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2006 an den Amtsarzt hat Gaby Jenö eine infame Mobbing-Intrige angezettelt. Dass alle Staatsfunktionäre sich von dieser arglistigen Frau haben instrumentalisieren lassen, ist schockierend und kaum zu glauben. Obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen mich mangels Beweisen eingestellt hat, sieht Gaby Jenö bis auf den heutigen Tag keine Veranlassung, sich bei mir für ihr arglistiges Verhalten zu entschuldigen. Auch diese Tatsache beweist, dass die ehemalige OS Rektorin und jetzige Leiterin der Basler Sekundarstufe I Gaby Jenö nicht im Geringsten dazu bereit ist, eigene Fehler zu überdenken. Es ist daher erwiesen, dass sie mit planmässigem Vorsatz gehandelt haben muss und die Zerstörung meiner beruflichen Existenz bewusst geplant hat.

Erst mein Vertrauensarzt Dr. Piet Westdijk hat mich wirklich ernst genommen. Er hat mich in mehreren Sitzungen analysiert und ist ohne wenn und aber zum Schluss gekommen, dass ich völlig gesund und arbeitsfähig bin.

Allerdings leide ich seit bald vier Jahren an den psychischen Verletzungen der rufschädigenden Beschuldigungen und ehrverletzenden Verdächtigungen meiner Chefin. Diese Verletzungen heilen erst, wenn Frau Gaby Jenö endlich rechtsgültig verurteilt ist.

Es ist davon auszugehen, dass mich Gaby Jenö mangels stichhaltigen Kündigungsgründen vorsätzlich pathologisieren, psychiatrisieren, kriminalisieren und invalidisieren wollte. Der von ihr rechtswidrig diktierte Psychiater Dr. Daniel Fasnacht, der vor allem von der Erstellung von IV-Gutachten lebt, hätte mich planmässig zum IV-Fall geschrieben und Gaby Jenö hätte ihre Kündigung endlich aussprechen können. Das E-Mail vom 15.8.06 an Hans Georg Signer beweist, dass Gaby Jenös oberstes Ziel immer meine Entlassung war. Sie schreibt wörtlich:

„Nach dem sehr informativen Gespräch mit Herr Hänggi, denke ich, dass wir den Weg fristlose Kündigung wählen sollten.“

Besonders interessant ist die Tatsache, dass Gaby Jenö den Strafantrag wegen angeblicher Drohung erst zurückzog, nachdem die Personalrekurskommission die rechtswidrige Kündigung gutgeheissen hatte. Offensichtlich glaubte sie, endlich am Ziel ihrer Träume angelangt zu sein. Allerdings hatte sie nicht damit gerechnet, dass ich den rechtswidrigen Entscheid der Personalrekurskommission ans Verwaltungsgericht weiterziehen würde. Nachdem das Verwaltungsgericht den Entscheid der Personalrekurskommission zur Enttäuschung von Gaby Jenö wieder gekehrt hatte, musste sie, um mich endgültig loszuwerden, wieder von vorne beginnen. Sie nötigte mich, diesmal unter Androhung der Kündigung von einem staatlichen Amtsarzt abklären zu lassen. Da aber auch Amtsarzt Dr. Eric Odenheimer keinerlei Erkrankung feststellen konnte, nötigte mich Jenö unter erneuter Kündigungsandrohung zur Abklärung bei IV-Gutachter Dr. Daniel Fasnacht. Da ich diese erneute Nötigung als Amtsmissbrauch und Amtsanmassung taxiere, halte ich mich von Dr. Daniel Fasnacht bis heute fern. Psychiater, die von Gaby Jenö ausgewählt werden, geniessen nachvollziehbar nicht unbedingt mein Vertrauen.

Seit bald vier Jahren verunmöglicht es mir Gaby Jenö, meine Arbeitspflicht wahrzunehmen. Dass ich ein beliebter, kompetenter und engagierter Lehrer bin, belegen zahlreiche Schreiben von Kindern und Eltern. Dass sich Gaby Jenö mit ihrer selektiven Wahrnehmung nur auf sog. Beschwerden stützt, die vorsätzlich meinen Ruf schädigen, aber alle Schreiben, die meine Qualitäten aufzeigen, vorsätzlich ignoriert, entlarvt ihre arglistigen Absichten. Offensichtlich will diese Frau mich systematisch mit allen Mitteln aus dem Basler Schulsystem ausgrenzen. Die widerliche Verleumdung meiner Person ist wahrscheinlich politischer Natur. Praktisch alle involvierten Personen, die sich an der Intrige gegen mich beteiligt haben, stammen aus dem linken Polit-Spektrum. SP-Mitglied Hans Georg Signer gewährte mir keine vollständige Akteneinsicht, der damalige SP-Präsident und Personalchef Thomas Baerlocher wollte mich über die Vormundschaftsbehörde meiner Wohngemeinde mittels FFE vorsätzlich in ein psychiatrisches Verfahren verwickeln und SP-Mitglied Peter Grossniklaus unterschrieb alles, was man ihm unter die Nase hielt, ohne mir das rechtliche Gehör zu gewähren. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht, dass meine Nachfolgerin am Brunnmattschulhaus Verena Aebersold „zufälligerweise“ auch SP-Mitglied ist.

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Liebe Anwesende

Aufgrund der klaren Faktenlage beantrage ich hiermit, Gaby Jenö wegen Übler Nachrede und Verleumdung schuldig zu sprechen. Der Arbeitgeber Basel-Stadt duldet nach eigenen Angaben kein Mobbing.

Nehmen Sie, sehr geehrter Herr Gerichtspräsident, dieses Gebot, das dem 8. göttlichen Gebot entspricht, ernst und bestrafen Sie diese Frau, die mich in den letzten Jahren systematisch und arglistig mittels vorsätzlichen Persönlichkeitsverletzungen aus meinem geliebten Beruf gemobbt hat. Als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld beantrage ich, dass mir Gaby Jenö für die erlittenen Ehrverletzungen, Kränkungen und diversen Gerichts- und Anwaltskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15‘000 zu bezahlen hat.

Vielen Dank, ich habe geschlossen.

17.3.10 Lehrer H.

Donnerstag, 3. Juni 2010

Der Mobbing-Fall Lehrer H. aus rechtlicher Sicht


I. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Mit dem Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung festzustellen, sind zukünftige Lohnforderungen verbunden, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis von 15′000 Franken ist ohne weiteres erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In diesem Sinne was folgt:

1.1. Der Rekurrent hat sowohl vor der Personalrekurskommission, als auch im Rahmen des Rekurses vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, die Kündigung sei durch eine Mobbingsituation motiviert, indem seine Vorgesetzte und ehemalige Kollegin, G. Jenö, aus Gründen, die er nicht nachvollziehen könne, eine eigentliche Drucksituation aufbaute, welche darin gipfelte, dass sie seine im Rahmen einer Besprechung getätigte Äusserung, er recherchiere momentan zum Mobbingfall Tschanun, dazu nutzte, ein eigentliches Bedrohungsszenario zu generieren, notabene auch unter bewusster Bezugnahme auf schlichtweg nicht existente vermeintliche Drohmails des Beschwerdeführers, was dazu führte, dass der gesamte staatliche Repressionsapparat aufgefahren wurde, indem zunächst ein Notfallpsychiater, mit dem Auftrag einen FFE zu verfügen und danach die Antiterroreinheit Barrakuda aufgeboten und der Rekurrent in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Dies notabene obwohl die zweite an dieser Besprechung anwesende Person, Peter Grossniklaus, von Beginn weg angegeben hat, dass er diese Äusserung nicht als Drohung verstanden hatte und das von G. Jenö gegen den Rekurrenten eingeleitete Strafverfahren denn auch ohne weiteres eingestellt worden und dem Rekurrenten eine Genugtuung ausgesprochen worden ist. Der Missbrauch einer Kündigung kann sich demgemäss nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/bb S. 166 f.). Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen. Diese bundesgerichtlichen Präjudizien betreffen zwar privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, können aber analog auf das vorliegende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis übertragen werden.

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.06, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt.

Die Kündigung erweist sich wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV deshalb bereits unter diesem Aspekt als missbräuchlich und damit unbegründet gemäss § 39 Abs. 2 PG, womit Gutheissung der Beschwerde erfolgen muss. Dazu kommt, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt hat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen

1.2 Die Vorinstanz hält unter Ziff. 5.2 des Urteils weiter korrekt fest, dass die Weisung sich psychiatrisch begutachten zu lassen, einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, der als Grundrechtseingriff die bekannten Voraussetzungen erfüllen muss, insbesondere also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und sich als verhältnismässig darstellen muss. Richtig ist weiter, dass eine derartige vertrauensärztliche Untersuchung in einem Gesetz im formellen Sinne fixiert werden muss, was gemäss § 21 Personalgesetz (PG) geschehen ist. Die Vorinstanz stellt sich nunmehr aber auf den Standpunkt, dass die Weisung selbst, nicht mittels Verfügung erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus § 24 PG, welcher nur 2 Fällen eine Verfügung vorsehe, nämlich beim Verweis und bei der Änderung des Arbeitsplatzes. Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich. Aus der erwähnten Bestimmung, welche Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses regelt, ergibt sich vielmehr, dass sobald diese Massnahme eine gewisse Schärfe erreicht, eben mit einer Verfügung reagiert werden muss. Nun dürfte es augenscheinlich sein, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, mindestens gleich stark, wenn nicht sogar intensiver, in den Grundrechtbereich eingreift, als ein schriftlicher Verweis oder eine Versetzung des Arbeitsplatzes. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhält es sich demgemäss gerade so, dass fragliche Bestimmung Beleg dafür ist, dass eben die Weisung mit einer Verfügung hätte ausgesprochen werden müssen. Daran ändert auch der Entscheid vom Dezember 2007 nichts, der hier letztlich gar nicht zur Debatte steht.

1.3 Die Vorinstanz gibt unter Ziff. 5.5. des Urteils an, dass sie in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2007 festgehalten habe, dass eine Weisung von der Anstellungsbehörde, und nicht vom Kantonsarzt zu erlassen sei und dass der Beschwerdeführer dazumal insofern Recht erhalten habe, weshalb seine jetzige Argumentation, der Kantonsarzt hätte die psychiatrische Begutachtung verfügen müssen befremdlich erscheine. Diese Argumentation der Vorinstanz ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Der Grund für die Gutheissung der Beschwerde im Dezember 2007 war nämlich, dass die Weisung der Anstellungsbehörde, sich vom Kantonsarzt untersuchen zu lassen, nicht mit der Androhung verbunden war, dass ansonsten die Kündigung erfolge, und nicht der Umstand, dass die Weisung durch die Anstellungsbehörde erfolgen müsse. Dazu kommt, dass nunmehr eine ganz andere Ausgangslage vorlag: Der Beschwerdeführer ist der Weisung, sich vom Kantonsarzt zu untersuchen lassen gefolgt. Wenn nunmehr dieser zum Schluss kommt, dass weiterführende Abklärungen notwendig sind, so sind diese logischerweise – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch von diesem, und nicht von der Anstellungsbehörde, zu verfügen. Was daran befremdlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

1.4 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil der Beschwerdeführer sich nicht habe zur Person des Gutachters äussern können (Ziff 5.6 Urteil). Dies deshalb, weil er sich ohnehin nicht begutachten lassen wolle, das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten Dr. Westdijk keine Verwendung finden könne und man sich nicht in einem Strafprozess befinde. Diese Argumentation ist unhaltbar. Wie vorgängig aufgezeigt handelt es sich bei der Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von keiner ärztlichen Person arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgebrachte Argumentation, Thema sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Arbeitsfähigkeit, kann unter diesen Umständen als kafkaesk bezeichnet werden. Jemand, der keinerlei medizinisch auffällige Diagnosen besitzt, den kann man auch nicht bezüglich Arbeitsfähigkeit überprüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wäre es unter diesen Umständen durchaus notwendig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Person des Gutachters und zur Fragestellung hätte äussern können, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von der Anstellungsbehörde als völlig unverhältnismässig zu bezeichnenden Eingriffe in seine persönliche Freiheit durchaus zu Recht gewisse Bedenken an die Unabhängigkeit des von dieser Behörde aufgebotenen Psychiaters anbringen durfte. Abschliessend ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass sich der Rekurrent jedwelcher psychiatrischer Begutachtung verweigert. Dies belegt bereits das von ihm selbst initiierte Gutachten Dr. Westdijk. Was der Beschwerdeführer einzig will, ist, bei der Bestimmung des Vertrauensarztes mitbestimmen zu können, was sich im übrigen bereits aus der Bezeichnung Vertrauensarzt ergibt. Somit liegt in casu eine Verletzung von Art. 9 BV vor.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Kündigung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

1.5 Gleiches gilt aus materiellen Gründen. Zwar mag es richtig sein, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Entscheides vom 18. Dezember 2007 nebenbei festgehalten hat, dass gestützt auf die dazumaligen Umstände eine gesundheitliche Abklärung als angemessen erachtet werden könne. Zu beachten ist allerdings, dass im dazumaligen Entscheid Gutheissung der Beschwerde erfolgte und der Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatte, gegen die Motive des Urteils anzugehen und auch diesbezüglich nicht von seinem dazumaligen Anwalt orientiert worden ist. Der in Ziff. 6.1 des vorliegenden Urteils übernommene Urteilstext des Urteils vom 18. Dezember 2007 ist denn auch zu relativieren: Es ist eine fragmentarische Aufzählung von Vorkommnissen, welche subjektiv gewertet werden. Dass beispielsweise sich ein grosser Teil der Elternschaft hinter den Beschwerdeführer gestellt hatte, wird geflissentlich übergangen. Dazu kommt, dass man sich die Situation im Jahre 2006 vors Auge führen muss. Der Druck, der auf dem Beschwerdeführer lastete, wurde stetig erhöht und erreichte seinen Höhepunkt mit der von G. Jenö initiierten Stürmung der Liegenschaft durch die Sondereinheit „Barrakuda“ und der Verhaftung des Beschwerdeführers. Dass danach der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten unbescholten im Staatsdienst steht, für kurze Zeit Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse richtig einzuordnen, dies ist absolut verständlich und wurde auch von Dr. Westdijk als absolut normal bezeichnet. Selbst die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat erkannt, dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden ist und hat dem Beschwerdeführer mit folgender Begründung eine Genugtuung ausgerichtet:

„Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an Ihrem „Fall“ in vielleicht doch höherem Ausmass in Ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände ihrer Anhaltung und die mit dieser zweifelsohne verbundenen Gerüchte in ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt.“

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb bereits im Zeitpunkt der ersten Kündigung die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unverhältnismässig und somit nicht angemessen, weshalb die Kündigung dazumal unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint. Abschliessend sei erwähnt, dass es selbstredend nicht genügt, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer „schwierig“ geworden sein soll, handelt es sich doch dabei um Konfliktsituationen, die als absolut normal gelten können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Mobbingopfer deklariert, kann nicht zu einer Schlussfolgerung einer psychischen Erkrankung führen, zumal die den Beschwerdeführer belastende Drucksituation mit den vorgängig erwähnten unverhältnismässigen Auswüchsen objektiviert ist.

1.6 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Ziff. 6.2 des Urteils gilt dies insbesondere auch im heutigen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem ersten Urteil der vertrauensärztlichen Untersuchung gestellt. Er hat weiter den anlässlich der ersten Verhandlung vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Weg, nämlich sich psychiatrisch abklären zu lassen, Folge geleistet. Das von einem ausgewiesenen Facharzt erstellte Gutachten kann keine psychischen Abnormalitäten feststellen und hat den immer wieder herangezogenen Bericht Dr. Spieler bezüglich Wahnvorstellungen auch medizinisch gesehen negiert. Dazu kommt, dass auch der Amtsarzt in seinem Bericht festhält, dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch möglich gewesen sei. Auch er kann keine psychischen Auffälligkeiten erkennen. Dass es als willkürlich erscheint, unter diesen Prämissen zu verlangen, der Beschwerdeführer müsse seine Arbeitsfähigkeit positiv beweisen, wurde vorgängig bereits ausgeführt. Sachlich unhaltbar ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermische die Frage des FFE’s mit der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung. Dem ist keiner Weise so. Was der Beschwerdeführer aufzeigt ist, dass sogar in der dazumaligen massiven Drucksituation der speziell hierfür aufgebotene Notfallpsychiater keine Fremd- oder Selbstgefährdung erkennen konnte und deshalb auch keine Möglichkeit sah, einen FFE zu verfügen. Dies ist von Relevanz, weil die Anstellungsbehörde, entgegen der Diagnose des Notfallpsychiaters, regelmässig mit einer Fremdgefährdung begründet und somit ihre eigene Laiendiagnose anstelle der medizinischen Diagnose stellt, was selbstredend nicht angeht und eine Überschreitung des Ermessens bedeutet. Gleiches gilt für die vermeintlich als schlüssig bezeichnete Schlussfolgerung des Kantonsarztes: Es ist sachlich unhaltbar, wenn dieser trotz fehlender Fremdgefährdung, trotz entlastender Aussagen von Dr. Westdijk und trotz des Fehlens eigener Beobachtungen bezüglich psychischer Auffälligkeiten eine weitere psychiatrischen Abklärung besteht; letztlich hätte unter diesen Umständen a priori auf die Untersuchung beim Kantonsarzt verzichtet werden können und es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich das Gefühl beschleichen muss, dass diesbezüglich eine Absprache bestanden haben muss. Willkürlich handelt die Vorinstanz weiter, wenn sie einzelne Fragmente des – für sie vorgängig als unbedeutet deklarierten – Gutachtens Dr. Westdijk aus dem Zusammenhang reisst und darlegt, selbst dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine adäquaten Verarbeitungsstrategie entwickelt habe. Das einzige was Dr. Westdijk schreibt ist, dass durch das Verhalten der staatlichen Behörden in casu beim Beschwerdeführer irreparabel Schäden entstanden seien. Dies ist aber gestützt auf die nunmehr bereits mehrmals aufgezeigten Belastungsproben, denen der Beschwerdeführer unterworfen war, durchaus nachvollziehbar. Sachlich unhaltbar und willkürlich ist die Argumentation der Vorinstanz schliesslich, wenn sie darlegt, die Situation habe sich seit der letzten Verhandlung noch verschärft, was sich aus den BLOGS des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er nunmehr selbst nahe stehende Personen, wie seinen Vater, als Gegner ansehe, erkläre. Was Letzteres angeht, so handelt es sich dabei schlichtweg um eine – bezeichnenderweise nicht näher begründete – Unterstellung. Die BLOGS andererseits sind noch die letzten Möglichkeiten geblieben, um seine verzweifelte Situation zu schildern und zu verarbeiten, womit im übrigen auch festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, Verarbeitungsstrategien zu entwickeln. Dass diese Strategie im Anerkennen der Meinung der Anstellungsbehörde und der Vorinstanz besteht, dies kann wohl nicht sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb das Beharren auf einer Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht angebracht bzw. erfolgte eine schikanöse, und auch gegen Treu und Glauben verstossende, Rechtsausübung, weshalb die Kündigung auch unter diesem Aspekt als unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint.

1.7 Auch was die Schwere der Pflichtverletzung und die Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angeht, so ist die entsprechende Argumentation der Vorinstanz gemäss 6.3 des Urteils willkürlich. Zu betonen ist diesbezüglich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer der Weisung der Anstellungsbehörde gefolgt ist und sich amtsärztlich hat untersuchen lassen. Von einer Pflichtverletzung, welche einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann deshalb keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer hingegen berechtigt war, sich gegen die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Willkürverbots darstellende unverhältnismässige Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, zu wehren, dies wurde vorgängig aufgezeigt. Kooperationsbereitschaft kann nur dann verlangt werden, wenn die Weisung rechtmässig ist (vgl. REHBINDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 321d OR; MARIE-LOUISE STAMM, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken, Diss. Basel 1977, S. 116 ff.), also weder Verpflichtungen enthalten, die den vertraglichen Rahmen sprengen (SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 321d OR; REHBINDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 321d OR; WYLER, Droit du travail, S. 97 f.; MARIE-LOUISE STAMM, a.a.O., S. 67 f.), noch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen (Urteil des Bundesgerichts 4C.357/2002 vom 4. April 2003, E. 4.1; SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 321d OR; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. 1992, N.3 zu Art. 321d OR). Dass der Rekurrent selbst im jetzigen Zeitpunkt wenig Vertrauen in seinen Arbeitgeber hat, mag zutreffen, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. In dem Zeitpunkt nämlich, in welchem den berechtigen Anliegen des Beschwerdeführers endlich entsprochen wird, mithin die Kündigung aufgehoben und der Beschwerdeführer wieder zu seiner Arbeit zugelassen wird, in diesem Zeitpunkt wird auch das Vertrauen des Beschwerdeführers in die staatlichen Behörden zurückkehren und er wird, wie bereits über 20 Jahre vor seiner Freistellung, ohne Tadel seinem Beruf nachgehen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich Anstellungsbehörde eine Anstellung nicht mehr vorstellen könne, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei, würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass jeder Angestellte des Kantons Basel-Stadt, welcher sich gegen Weisungen und Verfügungen der Anstellungsbehörde auflehnt, als unzumutbar bezeichnet werden müsste, womit die entsprechenden Rechtsmittel letztlich nutzlos wären, was nicht sein kann. Der Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt deshalb als sachlich unhaltbar und willkürlich und verstösst gegen § 30 Abs. 2 lit. d PG.

1.8 Sachlich unhaltbar und willkürlich sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Anhörung der CD mit der Aufnahme des Gesprächs mit Dr. Spieler. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Gericht die CD tatsächlich angehört hat, da im Rahmen der Verhandlung der diesbezüglich Beweisantrag mit keinem Wort beurteilt worden ist, ist es schlichtweg abwegig zu behaupten, nicht die Ereignisse im Herbst 2006 seien massgebend, sondern der Verlauf der gesamten letzten Jahre. Das Gegenteil ist der Fall. Im Herbst 2006 wurde die Belastungssituation durch die entsprechenden Interventionen für den Beschwerdeführer immer unerträglicher und trotzdem ist es ihm gelungen, im Rahmen des Besuches von Dr. Spieler, notabene zusammen mit einem Polizisten, die Fassung zu bewahren und das Gespräch durchgehend sauber zu einem Ende zu führen, was durchaus als bemerkenswert bezeichnet werden darf. Nichtsdestotrotz wird dieses Gespräch, sowohl von der Anstellungsbehörde, als auch von den Vorinstanzen, wiederholt als Begründung für die nunmehr zu diskutierenden weiteren Massnahmen herangezogen.

Sachlich unhaltbar ist schliesslich die Begründung, durch die Aufhebung der Kündigung aus formellen Gründen durch das Verwaltungsgericht im Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer Bewährungsfirst gemäss § 30 Abs. 3 PG gesetzt worden (Ziff 7.2 des Urteils). Abgesehen davon, dass er sich im Sinne der Vorinstanz bewährt, indem er sich zur amtsärztlichen Untersuchung bereit erklärte, musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben in keiner Weise davon ausgehen, dass die Gutheissung seines dazumaligen Rekurses als Bewährungsfrist im vorerwähnten Sinne zu verstehen sei. § 30 Abs. 23 PG ist deshalb verletzt.

Endlich ist festzuhalten, dass sich aus der Freistellung entgegen der Ziff 7.3 des Urteils nirgends ersehen lässt, dass diese unter der Auflage der Abklärung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde gegenteilig – ohne dass vorgängig irgendwelche medizinische Diagnosen vorhanden gewesen wären – von allen Aufgaben und Pflichten befreit, so dass ihm konsequenterweise auch keine Pflicht zu einer psychiatrischen Begutachtung aufgebürdet werden konnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz argumentiert der Beschwerdeführer denn in casu auch nicht widersprüchlich: Die allgemeine Vermutung der Arbeitsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt medizinisch widerlegt. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft immer zur Verfügung gestellt hat, das wird von der Vorinstanz anerkannt.

Zusammengefasst verstösst der angefochtene Entscheid im vorerwähnten Sinne wiederholt gegen öffentliches Recht und ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.

II. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

1. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wird im weiteren – für den Fall, dass der Streitwert für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wider Erwarten den vorrangigen Ausführungen nicht erreicht wird – subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Gemäss Art. 118 BGG ist das Bundesgericht bei der Beurteilung von Verfassungsbeschwerden an den durch die Vorinstanz gestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Mittels Beschwerde soll darüber hinaus in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wendet der Richter das Recht nicht von Amtes wegen an, weshalb entsprechend zu rügen ist, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Gerügt wird in diesem Sinne was folgt, wobei sich der Beschwerdeführer erlaubt, teilweise auf vorrangige Ausführungen zu verweisen, um langfädige Wiederholungen vermeiden:

1.1 Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Eine Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff muss unter anderem verhältnismässig sein. Gestützt auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Grund für die in die Wege geleiteten Massnahmen, nämlich ein behauptete Drohung, erwiesenermassen nicht erfüllt war, ist auch die entsprechende Weisung nicht verhältnismässig (Vgl. B I./1.1 bis 1.4 vorab).

1.2 Willkürverbot/Treu und Glauben (Art. 9 BV)

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. Dieses Verhalten verstösst gegen den Grundsatz des Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV(Vgl. B I. /1.1voarb).

Sachlich unhaltbar und somit willkürlich ist der Entscheid insofern, als festgehalten wird, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht in Verfügungsform zu erlassen ist. Dies deshalb, weil dadurch in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird womit dem Beschwerdeführer eine originäre diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zustehen muss. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil weniger weit gehende Weisung gemäss § 24 Abs. 2 PG in Verfügungsform zu erlassen sind (Vgl. B I./1.2 vorab).

Willkürlich ist der angefochtene Entscheid weiter auch insofern, als die Zuständigkeit zur Verfügung einer weitergehenden ärztlichen Untersuchung vom Kantonarzt zur Anstellungsbehörde derogiert werden darf, nachdem der Kantonsarzt bereits die Grunduntersuchung ausführt (Vgl. B I./1.3. vorab)

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist der Entscheid insoweit, als festgehalten wird, das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 und 2008 lasse es als angemessen erscheinen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Das Verhalten ist einzig auf die dazumalige – nicht vom Beschwerdeführer selbst generierte – Drucksituation durch die Anstellungsbehörde zu erklären; diesbezüglich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, Gleiches gilt für die Behauptung, dass der (Vgl. B I./1.5 und 1.6 vorab).

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist weiter die Schlussfolgerung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei der Anstellungsbehörde deshalb nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich in seinen BLOGS kritisch äussere und das Vertrauen zur Anstellungsbehörde offensichtlich verloren habe (Vgl. Ziff B/1.7 vorab)

Sachlich unhaltbar ist endlich die Begründung, mit dem – gutheissenden – Urteil vom 17. Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Bewährungsfirst angesetzt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Freistellung sei ausdrücklich mit der Auflage einer Begutachtung versehen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen könne, er sei von allen Aufgaben und Pflichten, und somit auch von einer Begutachtung, entbunden worden. Beides lässt sich nicht in den von der Vorinstanz zitierten Aktenstücken, nämlich dem Urteil vom 17. Dezember 2007 und der undatierten Freistellungsverfügung ersehen. (Vgl. Ziff. B. I./1.9 und 1.10)

1.3 Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)

Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen (Vgl. B I./1.1. vorab)

Weiter ist das rechtliche Gehör dadurch verletzt, als dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, sich zur Person des Gutachters und des Begutachtungsthemas zu äussern, wiewohl selbst die Vorinstanz anerkennt, dass die Weisung zu einer psychiatrischen Begutachtung einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Vgl. B I./1.4. vorab)